Unfallversicherung - wichtig für Jeden

Unfallversicherung - wichtig für Jeden

Ob Arbeitnehmer oder Selbstständiger, fällt die Arbeitskraft aus, fällt damit auch das Einkommen weg. Lebensgrundlage für viele Familien. Schnell kann so die gesamte Existenz infrage gestellt werden. Die gesetzliche Unfallversicherung kann dieses Risiko minimieren.

Die gesetzlichen Grundlagen für Unfallversicherungsträger sind im Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) seit 1997 geregelt.

 

 

Wann besteht Versicherungsschutz?

Arbeitsunfall
Versicherte sind sowohl bei der Arbeit als auch auf Dienstwegen und Arbeitswegen gegen Unfälle und Berufskrankheiten versichert. Ebenfalls als versichert gelten Tätigkeiten, die mit der Arbeit in Zusammenhang stehen. Dazu zählen unter anderem die Beförderung und Instandhaltung von Arbeitsgeräten, die Teilnahme am Betriebssport oder die Teilnahme an Betriebsausflügen und Betriebsfeiern. Des Weiteren besteht Versicherungsschutz bei Familienheimfahrten.

Führt ein Arbeitsunfall zu einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen (Kalendertagen) ist eine Unfallanzeige notwendig, die dem zuständigen Unfallversicherungsträger gemeldet wird. Bei Schülerunfällen besteht eine sofortige Anzeigepflicht.

Wegeunfall
Als Wegeunfall wird ein Unfall bezeichnet, der auf dem Weg zur oder von der Arbeit geschieht. Auch Umwege sind hierbei versichert. Allerdings spielt es bei diesen Umwegen – sofern ein Unfall geschieht - eine Rolle, ob diese notwendig waren.

Als notwendige Umwege gelten unter anderem:
* wenn die Kinder während der Arbeitszeit untergebracht werden müssen
* wenn Fahrgemeinschaften gebildet werden
* wenn Umleitungen vorhanden sind
* wenn der Arbeitsort schneller erreicht werden kann, auch wenn der Weg länger ist

Berufskrankheiten
Als Berufskrankheiten werden Krankheiten bezeichnet, die sich der Versicherte durch seine Arbeit zugezogen hat. Des Weiteren müssen diese entweder in der Berufskrankheiten-Verordnung verzeichnet sein oder als Krankheit anerkannt sein, die nach den neuesten medizinischen Erkenntnissen aufgrund des Berufes verursacht worden ist. In der Regel zählen Herz-Kreislauf-Erkrankungen oder Muskel- und Skeletterkrankungen nicht als Berufskrankheit. Besteht ein Verdacht auf eine Berufskrankheit muss dies dem zuständigen Unfallversicherungsträger gemeldet werden.

 

 

Kausalitätsprinzip
Ob ein Versicherungsschutz beim Unfallversicherungsträger besteht und wenn ja, in welchem Umfang, hängt vom Kausalitätsprinzip ab. Kausalität bedeutet Ursächlichkeit. Es ist also immer grundlegend, inwiefern der Schaden, der eingetreten ist, auf den betrieblichen Bereich zurückzuführen ist. Denn nur dieser ist durch die gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt.

Wer ist durch die gesetzliche Unfallversicherung versichert?
Die gesetzliche Unfallversicherung gilt grundsätzlich nur für Arbeitnehmer, nicht aber für Arbeitgeber. Allerdings können sich auch Arbeitgeber absichern, dies allerdings freiwillig. Zu den versicherten Personen, die vom gesetzlichen Versicherungsschutz umfasst werden, zählen unter anderem Schüler und Studierende, abhängig Beschäftigte und Ehrenamtliche.
* Arbeitnehmer
* Kinder
* Schüler
* Studenten
* Personen in Mini-Jobs
* Personen, die im Interesse der Allgemeinheit wirken (zum Beispiel ehrenamtlich Tätige, Richter, Schöffen, Zeugen, Elternbeiräte u.a.)
* Personen, die aus anderen Gründen Versicherungsschutz haben (Entwicklungshelfer u.a.)

Rehabilitation vor Rente
Ist ein Unfall oder eine Berufskrankheit eingetreten, dann heißt der Grundsatz der Berufsgenossenschaften: Reha vor Rente. Dies heißt, dass eine Rente erst dann gezahlt wird, wenn alle Reha Maßnahmen ausgeschöpft worden sind.

 

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